Rechtliche Grundlage

Satzung des Vereins

Streams of Living Water International e. V.

Beschlossen: 3. Februar 2026

Geändert: 17. März 2026

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Streams of Living Water International“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Liethfeld 3, 30539 Hannover.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO,
    • die Förderung der Bildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

    a) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

    Der Verein führt eigene Projekte durch oder unterstützt Projekte in von Armut betroffenen Regionen, überwiegend in Ländern des Globalen Südens, in Zusammenarbeit mit lokalen Partnerorganisationen.

    Ziel dieser Projekte ist die Förderung der Wiederbegrünung, Aufforstung sowie einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere durch Agroforst- und Permakulturmethoden.

    Diese Maßnahmen dienen der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit degradierter Böden durch nachhaltige Bewirtschaftung und die Erhöhung des Baumbestandes.

    Bei fehlender oder unzureichender Wasserversorgung kann der Verein Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserversorgung, insbesondere den Bau von Brunnen, fördern.

    b) Förderung von Bildung und Ausbildung

    Der Verein fördert Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich nachhaltiger Landwirtschaft, insbesondere durch die Durchführung oder Unterstützung von Berufsschulen und Schulungsprogrammen in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern.

    Hierzu zählen insbesondere Vollzeitschulen mit Internatsbetrieb sowie die Einrichtung, der Betrieb und die Pflege von Muster- und Lehrfarmen zu Ausbildungs- und Schulungszwecken.

  4. Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke:
    • Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO einsetzen,
    • sich anderer Körperschaften bedienen oder mit ihnen kooperieren,
    • Mittel im Sinne des § 58 Nr. 1 AO beschaffen und an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten, sofern diese die Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zulässig sind:
    • die Erstattung nachgewiesener, angemessener Auslagen,
    • die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG,
    • die Zahlung angemessener Vergütungen für haupt- oder nebenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
  2. Der Beitritt erfolgt schriftlich; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  5. Ein Ausschluss ist bei vereinsschädigendem Verhalten durch Vorstandsbeschluss möglich. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
  2. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Fördermittel und sonstige Zuwendungen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • Wahl und Abberufung des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  7. Mitgliederversammlungen können auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden, sofern dies in der Einladung angekündigt wird.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • der/dem Vorsitzenden,
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Zusätzlich ist eine Kassenwartin oder ein Kassenwart zu benennen, die/der für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsfinanzen verantwortlich ist.
  3. Die Kassenwartin oder der Kassenwart kann, muss aber nicht Mitglied des Vorstands sein.
  4. Vorstand und Kassenwartin/Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder der Kassenwartin/des Kassenwarts kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch eine Ersatzperson benennen.

§ 9 Vermögensbindung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ichthys Freie Jesus-Gemeinde e. V., Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 03. Februar 2026 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am: 03. Februar 2026
Geändert am: 17. März 2026